Zweimoog TechnologieProduktentwicklung, Fertigung, Serienprodukte

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zweimoog Technologie GmbH

gegenüber Geschäftskunden

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Zweimoog Technologie GmbH („Zweimoog“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Zweimoog die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) sowie für von Zweimoog zu erbringende Werkleistungen. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass Zweimoog in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Zweimoog ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt beispielsweise auch dann, wenn Zweimoog in Kenntnis der AGB des Kunden Lieferungen an ihn vorbehaltlos ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Zweimoog maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Zweimoog sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch für Angaben von Zweimoog in Prospekten, Broschüren, Datenblättern, elektronischen Informationsmedien und in sonstigen allgemeinen Produktbeschreibungen.

(2) Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Soweit sich aus diesem Angebot nichts anderes ergibt, ist Zweimoog berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(3) Im Online Shop von Zweimoog gibt der Kunde die verbindliche Bestellung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ ab und unterbreitet damit Zweimoog sein Kaufangebot über die Produkte in seinem Warenkorb. Nach Eingang des Kaufangebots erhält der online Kunde eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der Zweimoog bestätigt, dass die Bestellung eingegangen ist. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.

§ 3 Vertragsunterlagen, Geheimhaltung

(1) Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konstruktionsplänen und anderen Unterlagen verbleiben bei Zweimoog. Diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages auf Verlangen unverzüglich portofrei an Zweimoog zurückzusenden. Zweimoog stehen die ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an Katalogen und sonstigen Produktbeschreibungen in analoger oder elektronischer Form zu.

(2) Auch sonstige von Zweimoog übermittelte Informationen sind geheim zu halten, soweit sie nach den Umständen vertraulich sind oder ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden. Sie dürfen ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung genutzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten auch von ihren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und externen Beratern, an die vertrauliche Informationen weitergegeben werden (was nur im erforderlichen Umfang geschehen darf), eingehalten werden. Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch über die Vertragsbeendigung hinaus. Soweit möglich, hat der Kunde alle erhaltenen vertraulichen Informationen nach Beendigung des Vertrages unverzüglich herauszugeben. Kopien und sonstige Duplikate dürfen nicht zurückbehalten werden, elektronische Daten sind zu löschen.

(3) Für jeden Einzelfall der schuldhaften Verletzung der vorstehend begründeten Vertraulichkeitspflichten hat der Kunde an Zweimoog eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt zulässig.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Zweimoog, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, werden Werkleistungen nach tatsächlich erforderlichem Stundenaufwand auf der Grundlage eines ortsüblichen und angemessenen Stundensatzes und nach tatsächlich angefallenem Materialaufwand abgerechnet. Fahrt-, Transport- und sonstige Nebenkosten, einschließlich Verpackungskosten, sind vom Kunden zu tragen. Kostenvoranschläge für Werkleistungen sind angemessen zu vergüten.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarungsgemäßer Lieferung / Leistung mehr als drei Monate, ist Zweimoog berechtigt, die vereinbarten Preise nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Zweimoog treffenden Kosten für Material, Transport, Lohn, Zoll oder Abgaben angemessen anzupassen. Eine Preisänderung zur Gewinnsteigerung ist ausgeschlossen.

(3) Für Bestellungen über den Online Shop gelten die bei Bestellabgabe im Online Shop veröffentlichten Preise. Die Lieferkosten innerhalb Deutschlands betragen 9,90 €/ Versandpaket. Für Lieferungen ins Ausland gelten andere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die wir dem Kunden auf Nachfrage mitteilen. Die Preise (in Euro) gelten ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Online Shop nutzt Zweimoog die Zahlungsdienstleister Mollie und PayPal. Bei jeder Bestellung wählt der Kunde die Zahlungsart neu aus.

(4) Wird die Ware auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Zweimoog nicht zurück; sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

(5) Die Vergütung ist wie folgt zu zahlen: 50% des Gesamtbetrages sofort nach Vertragsschluss, weitere 30% im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft der fertigen Ware beim Kunden und weitere 20% nach Übergabe.

(6) Nach Ablauf von 10 Tagen seit den vorstehend bezeichneten Zeitpunkten gerät der Kunde in Schuldnerverzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Zweimoog behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung/Leistung bleibt das Recht des Kunden unberührt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zweimoog ist berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Kunden gegen Zweimoog zustehen.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Zweimoog durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Zweimoog nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Zweimoog den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Zweimoog bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Zahlung des ersten, nach Vertragsschluss zu leistenden Anteils der Vergütung. Zweimoog steht ein verzugshinderndes Zurückbehaltungsrecht zu, solange trotz Versandbereitschaft und Zugangs der entsprechenden Anzeige beim Kunden der zweite Anteil der Vergütung gemäß oben §4 Abs. 3 nicht gezahlt ist.

(2) Verzug setzt eine Mahnung durch den Kunden voraus. Gerät Zweimoog in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettoentgelts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Werts bezogen auf die nicht erbrachte Lieferung/Leistung. Zweimoog bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Zweimoog berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung/Leistung von Zweimoog aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Zweimoog berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Zweimoog ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung i.H.v 0,1 % des Warenwertes pro Kalendertag in Ansatz zu bringen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal jedoch 10% des Warenwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Zweimoog (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Zweimoog überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung von Zweimoog ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware / des Werks getroffene Vereinbarung (Spezifikation / Liefervorschrift / Pflichtenheft). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Allgemeine Verwendungsangaben sind vom Kunden in Bezug auf die konkrete Verwendung zu überprüfen.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) haftet Zweimoog jedoch nicht.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Sach- / Werkmängel, einschließlich Mengen- und Artabweichungen zu untersuchen. Offenkundige Mängel und Abweichungen sind unverzüglich nach Untersuchung, nicht erkennbare Mängel und Abweichungen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung gegenüber Zweimoog mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Etwaige Schäden und Aufwendungen, die Zweimoog infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Kunde Zweimoog unbeschadet der sonstigen, Zweimoog zustehenden Rechte zu ersetzen.

(5) Die Gewährleistung für gebrauchte Kaufgegenstände ist ausgeschlossen.

(6) Liegt ein von Zweimoog zu vertretener Mangel vor, kann Zweimoog zunächst wählen zwischen einer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Zweimoog ist stets berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde das fällige Entgelt bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Kunde hat Zweimoog die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zutritt zum Werk/zur Ware zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an Zweimoog zurückzugeben.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Zweimoog, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann Zweimoog die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen, z.B. bei unmittelbarer Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Zweimoog Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Zweimoog unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Zweimoog berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Zweimoog bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Zweimoog – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Zweimoog nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Zweimoog einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Folgeschäden sowie für Schäden infolge Betriebsstillstandes haftet Zweimoog nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Zweimoog die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Für Schäden an Gegenständen, die vom Kunden beigestellt werden, haftet Zweimoog ebenfalls nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen. Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße (Außen-) Versicherung dieser Gegenstände zu sorgen. Eine Versicherung durch Zweimoog erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von Zweimoog und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten für sämtliche vertragliche und außervertragliche Schadensersatz- ansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware / des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) In Erfüllung des Vertrages gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von Zweimoog aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von Zweimoog. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Erfolgt ein Zugriff Dritter auf diese Gegenstände, ist Zweimoog unverzüglich und schriftlich zu unterrichten.

(2) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde -soweit Zweimoog nicht bereits aufgrund Gesetzes Miteigentümer entsprechend dem Anteil an der Vorbehaltsware geworden ist – sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf Zweimoog und verwahrt diese für Zweimoog mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient Zweimoog nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.

(3) Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware und daraus hergestellte Erzeugnisse werden bereits jetzt an Zweimoog abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis des Miteigentumsrechts zu den Rechten anderer. Der Kunde hat Zweimoog auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich des Widerrufs von Zweimoog darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe des Anteils von Zweimoog und bis zur Höhe des Zahlungsanspruchs an Zweimoog abzuführen.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde Zweimoog schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von Zweimoog sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Zweimoog ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Zweimoog nimmt diese Abtretung an.

(5) Übersteigen die Sicherungsrechte von Zweimoog die Forderung um mehr als 10%, ist Zweimoog auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten bis zu einer angemessenen Deckungsgrenze freizugeben; bei mehreren Sicherheiten nach Wahl von Zweimoog.

(6) Der Kunde verwahrt die im Eigentum und Miteigentum von Zweimoog stehende Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich und hat sie sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen von Zweimoog hat der Kunde die Vorbehaltsware gegen die Risiken „Feuer“, „Wasser“ und „Diebstahl“ auf seine Kosten mit für den Wert der Vorbehaltsware ausreichender Deckung zu versichern und Zweimoog die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche unverzüglich abzutreten und der Auszahlung der jeweils gewährten Deckung an Zweimoog einzuwilligen.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist Zweimoog berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumvobehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.

(8) Wenn Zweimoog Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kunde nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber Zweimoog vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist Zweimoog berechtigt, ohne Nachfristsetzung von sämtlichen mit dem Kunden geschlossenen Lieferverträgen, die sich Vorbehaltsware beziehen, zurückzutreten und zugleich sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wobei der Kunde die Wegnahme dieser Vorbehaltsware durch Zweimoog während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden hat und ihm gegenüber dieser Wegnahmebefugnis weder possessorische noch petitorische Besitzeinwendungen oder sonstige Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art zustehen, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Vorstehendes gilt nicht, wenn die Vorbehaltsware bereits weiter veräußert ist.

(9) An von Zweimoog beigestellten Werkzeugen und sonstigen Gegenständen behält sich Zweimoog das Eigentum vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Werkzeuge auf eigene Kosten zu warten und zu inspizieren, die Werkzeuge sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Zweimoog und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


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